Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte in AY.________ (Land) Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige potenzielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entgegenstehen. 32.6 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1;