Zusammen mit der Bezeichnung als Safe Country habe der Bundesrat AY.________ (Land) auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei, bezeichnet (pag. 2149 f.). In den Berichten der Stadt J.________ (Ort) vom 3. September 2021 respektive 16. Oktober 2024 finden sich ebenfalls keine Vollzugshindernisse erwähnt und der Vollzug nach AY.________ (Land) wird als möglich beurteilt (pag. 2155 und pag. 741). Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte in AY.