schen Einschränkung vom Sozialdienst Hilfe beanspruchen musste. Gleichzeitig ist der Beschuldigte für sein junges Alter bereits erheblich verschuldet und wird voraussichtlich in finanzieller Hinsicht noch für eine längere Zeit nicht auf eigenen Beinen stehen können. Die wirtschaftliche Integration kann insofern bisher nicht als gelungen bezeichnet werden. Neben der Art und Schwere seiner aktuellen Straftaten zeigt auch die wiederholte Delinquenz, dass der Beschuldigte die schweizerische Rechtsordnung bisher nicht respektierte. Dass er sich positiv in die Gesellschaft eingebracht und integriert hätte, ist nicht ersichtlich.