(Land) zu besuchen. Weiter bestehen mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. diverse technische Möglichkeiten, um den Kontakt auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte wiegt damit vergleichsweise geringer, insbesondere, da es an einer Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK fehlt. Zwar verfügt der Beschuldigte über eine schulische Ausbildung und erste Berufserfahrungen. Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Festanstellung vorweisen und konnte beruflich bisher nicht Fuss fassen. Relativierend fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass er noch jung ist und aufgrund seiner psychi-