Es genügt bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (i.c. insbesondere die sexuelle Unversehrtheit; vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Wie bereits dargelegt, würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten zwar unbestrittenermassen zu einer grossen Umstellung führen.