Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte beging mit den sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung mehrere äusserst schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Daneben missachtete der Beschuldigte Vermögens- und Eigentumsrechte, indem er sich des Betrugs schuldig machte. Bei der Beurteilung dieser Straftaten wird sein objektives Tatverschulden als mittelschwer beurteilt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist damit erheblich.