Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen. Es besteht denn auch keine gleich geeignete mildere Massnahme. Betreffend die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind folgende Überlegungen ausschlaggebend: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (wobei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt wurde).