Er verfügt bislang über keine Berufsausbildung, steht finanziell nicht auf eigenen Füssen und hat bereits beachtliche Schulden angehäuft. Für den Beschuldigten stellt die Landesverweisung unter Würdigung aller Umstände keinen echten Härtefall dar. 32.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines echten Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen.