122 Verminderung der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt wurde. Der Beschuldigte hat weder in Bezug auf das Unrecht seiner Taten noch in Bezug auf seine Krankheit Einsicht gezeigt oder Verantwortung übernommen. Zwar hält sich der Beschuldigte seit 2009 in der Schweiz auf. Trotz seiner langen Anwesenheit schaffte es der Beschuldigte jedoch nicht, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Er verfügt bislang über keine Berufsausbildung, steht finanziell nicht auf eigenen Füssen und hat bereits beachtliche Schulden angehäuft.