Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte sämtliche Straftaten in stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die stark verminderte Schuldfähigkeit im Deliktszeitpunkt kann indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Nur die Strafmilderungsgründe nach Art. 66a Abs. 3 StGB können zu einem Absehen der Landesverweisung führen, nämlich die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB und der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB.