66a StGB). Entgegen der Annahme der Verteidigung signalisiert das Wort «ferner» dabei jedoch nicht, dass es sich hierbei um eine nicht abschliessende Aufzählung von Strafmilderungsgründen handelt. Das Wort «ferner» bezieht sich vielmehr auf den vorangehenden Absatz 2 der Bestimmung. Hätte der Gesetzgeber eine nicht abschliessende Aufzählung gewollt, hätte er die Formulierung in Art. 66a Abs. 3 StGB zusätzlich mit einem "namentlich" oder "insbesondere" versehen (BGE 144 IV 169 E. 1.4.2). Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte sämtliche Straftaten in stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.