StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung ferner (d.h. in Ergänzung zu den in Abs. 2 genannten Gründen) abgesehen werden kann, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde. Dem Gericht wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, wenn diese aufgrund der Tatumstände und insb. wegen der geringen Schuld des Täters unverhältnismässig wäre (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 131 zu Art. 66a StGB).