Diese stehen einer Landesverweisung daher nicht entgegen. 32.3.7 Verminderte Schuldfähigkeit als Strafmilderungsgrund nach Art. 66a Abs. 3 StGB Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren angemerkt, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Prüfung des Härtefalls zu berücksichtigen sei. Art. 66a Abs. 3 StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung ferner (d.h. in Ergänzung zu den in Abs. 2 genannten Gründen) abgesehen werden kann, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde.