Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschuldigte erst mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und er folglich seine prägenden Kindheitssowie einen Teil der Jugendjahre in AY.________ (Land) verbracht hat. Auch spricht er die Landessprache (Englisch; pag. 741, pag. 23). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Gepflogenheiten des Landes kennt. Seine Verwandten, bzw. die Grossmutter, die Tante und sein leiblicher Vater leben noch in AY.________ (Land) (pag. 1511, Z. 13 ff.; pag. 1512, Z. 25 ff.).