Der Beschuldigte spricht Englisch, Französisch, CH.________ (Sprache), Deutsch und Berndeutsch, wovon sich das Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung selbst überzeugen konnte (pag. 23, pag. 243 Z. 456, pag. 735 und pag. 1496 ff., pag. 2309, Z. 22 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er AY.________ (Land) nicht kenne, zumal er in der Schweiz aufgewachsen sei (pag. 1512 Z. 30 ff.). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschuldigte erst mit 11 Jahren in die Schweiz gekommen ist und er folglich seine prägenden Kindheitssowie einen Teil der Jugendjahre in AY.