120 mit seinen Taten konfrontiert wurde, fehlt es diesem weiterhin an einer Einsicht in sein begangenes Unrecht. Es sei ein kindisches Benehmen gewesen. Aber was passiert sei, sei passiert (pag. 2322, Z. 13 ff.). Er möchte sich dafür entschuldigen, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen verletzt fühlen (pag. 2317, Z. 12). Diese Aussagen in Kombination mit der Annahme des Beschuldigten, dass seine Behandlung erfolgreich beendet sei, zeugen nicht davon, dass dieser das von ihm ausgehende Gefährdungspotential zurzeit zutreffend erfassen kann.