119 zen Land gewährleisten und den Zugang für die ärmere Bevölkerung erleichtern soll. Soweit der Beschuldigte auf eine Behandlung angewiesen ist, wird er in AY.________ (Land) eine solche, wenn auch nicht gleichwertige wie in der Schweiz, beanspruchen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3040/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.3). Zumal der Beschuldigte bis anhin stets von seiner Mutter und dem Stiefvater finanziell unterstützt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in AY.