Diese Wahrnehmung der Krankheit steht in erheblichem Missverhältnis zu den Feststellungen im Gutachten, wonach die Behandlung noch Monate oder Jahre dauern könne (pag. 1186 f.). Auch die bereits längere Zeit in Haft respektive vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzug konnte bisher nicht dazu beitragen, dass der Beschuldigte eine weitergehende Krankheitseinsicht erlangt oder eine entsprechende Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht hat.