1510, Z. 22 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Psychoedukation abgeschlossen sei und er keiner weiteren Behandlung bedürfe (pag. 2312, Z. 4). Wie bereits obenstehend ausgeführt, behauptete der Beschuldigte selbst dann noch, keine Drogenprobleme mehr zu haben, als ein durchgeführter Drogentest positiv auf Opiate ausgefallen ist (pag. 1518, Z. 36 ff.; pag. 1344 f.).