118 nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, was gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. 32.3.4 Gesundheitliche Situation Indessen hat der Beschuldigte gesundheitliche Probleme, zumal bei ihm u.a. eine Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. E. V.29.1 oben, pag. 1104 ff.). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte nach wie vor im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er das Medikament Abilify monatlich als Depotspritze verabreicht bekommen hat.