117 sen zu bestrafen. Sie hätten mit ihrer Anzeige lediglich aufzeigen wollen, dass dieser Hilfe benötige und dieser sich behandeln lasse. Dass er dies nicht mehr wollte, habe die Situation stetig verschlechtert (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 249 f.). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit funktionaler Bestandteil seiner eigenen Familie war. Bei dieser Ausgangslage liegt keine tatsächliche soziale Integration vor.