1512, Z. 37 ff.). Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte zudem Kontakt zu seinem Götti in der Schweiz (pag. 1512, Z. 37 ff.). Dem Gericht sind indessen keine besonders engen und stabilen Freundschaften des Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat auch keine feste Beziehung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ex-Freundin des Beschuldigten diesen auch wegen Beschimpfung angezeigt hat (vgl. AKS Ziff. 9).