(Land) in ihrem Haus lebt (pag. 1142). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass beide in BO.________ (Stadt) und damit in der Hauptstadt leben würden (pag. 2319, Z. 20 f.). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und lebte vor seiner Verhaftung auch nicht mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner Halbschwester zusammen. Soweit aus den Akten ersichtlich, verkehrte der Beschuldigte primär mit Personen aus dem Milieu bzw. mit Personen, welche er aus dem betreuten Wohnheim kannte (pag. 1512, Z. 37 ff.).