Seine Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis am 23. September 2024 verlängert (pag. 741 ff.). Der Beschuldigte war damit im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bereits 11 Jahre alt und hat damit die prägenden Jahre seiner Kindheits- und teilweisen Jugendzeit in AY.________ (Land), sein bisheriges Erwachsenenleben hingegen in der Schweiz verbracht. Seit seiner