8 EMRK nicht. Zudem widersprechen die Äusserungen in besagten Schreiben den Aussagen der Mutter anlässlich ihrer Befragung im Verfahren PEN 21 577, wonach der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu seiner Familie haben möchte und sie nur dann anrufe, wenn er Geld benötigen würde (amtliche Akten PEN 21 577, pag. 80 f.) Demnach besteht auch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die durch seine Ausweisung beeinträchtigt würde. Vielmehr ist es dem Beschuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durchaus möglich, sein Familienleben auch in respektive aus AY.________ (Land) zu pflegen.