Wie unter nachfolgender E. VI.32.3.2 aufgezeigt wird, sahen sich die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten in der Vergangenheit gar selbst dazu veranlasst, den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen. Wenn nun im Berufungsverfahren vorgebracht wird, dass der Beschuldigte nach verbüsster Strafe bei den Eltern leben könnte und dort gar über ein eigenes Zimmer verfüge (pag. 2322, Z. 43 ff), ist dies zwar zu begrüssen, genügt aber unter dem Titel von Art. 8 EMRK nicht.