2038). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Eltern zwar finanziell unterstützt wurde, diese sich hingegen persönlich nicht um ihn kümmern konnten und es ihnen in der Vergangenheit denn auch nicht gelang, die Delinquenz des Beschuldigten zu verhindern. Wie unter nachfolgender E. VI.32.3.2 aufgezeigt wird, sahen sich die Mutter und der Stiefvater des Beschuldigten in der Vergangenheit gar selbst dazu veranlasst, den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen.