Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen familiären Bindungen hinausginge, besteht somit nicht. So lebte der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung allein, respektive in einer Wohneinrichtung und damit gerade nicht bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Aus den zahlreichen Schreiben der Mutter und des Stiefvaters des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren lässt sich zwar erkennen, dass diese durchaus bemüht waren und sich Sorgen um das Wohl des Beschuldigten machten. Auch ersichtlich wird aber, dass es ihnen gerade nicht möglich war, sich persönlich um ihn zu kümmern.