Auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist folgendes festzuhalten respektive hervorzuheben: Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (pag. 1410, Z. 19 ff.; pag. 23). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass jemand aus der Familie des Beschuldigten betreuungsoder pflegebedürftig und auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen wäre. So war es vielmehr der Beschuldigte, welcher auf finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Stiefvater angewiesen war (pag. 1510, Z. 13 f.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen familiären Bindungen hinausginge, besteht somit nicht.