114 Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23.05.2022 E. 2.3.3). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 1410, Z. 19 ff.; pag. 23). Zwar lebt seine Mutter mit seinem Stiefvater und der Halbschwester in der Schweiz, jedoch hat der Beschuldigte damit keine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ihm den besonderen Schutz gemäss Art. 8 EMRK gewähren würde. Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung auch nicht bei seiner Mutter und dem Stiefvater.