Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24.04.2023 E. 1.2.3 und 1.2.4). In diesem Sinne fällt etwa das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur in den Schutzbereich von Art.