2310 f., Z. 30 ff.). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es für den Beschuldigten selber offenbar nicht unvorstellbar ist, nach AY.________ (Land) zurückzugehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung aus diesen Gründen nicht entgegen. 32.2.2 Art. 8 EMRK Die Vorinstanz erwog betreffend Art. 8 EMRK folgendes (pag. 1828 ff., S. 112 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Art. 8 EMRK ist unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens verankert.