243, Z. 456). Seit der Einreise im Jahr 2009 hat der Beschuldigte sein Heimatland zudem zwei Mal im Rahmen von Ferien aufgesucht (pag. 1511, Z. 8ff.). Aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug heraus hat sich der Beschuldigte sodann telefonisch bei den BVD gemeldet und sich danach erkundigt, ob er die Massnahme denn fertig machen müsse, wenn er freiwillig ausreisen würde. Es sei auch in AY.________ (Land) möglich, körperlich nicht belastbare Arbeiten auszuführen, was er sich vorstellen könne.