(Land) und auch er selber verbrachte einen beachtlichen Teil seines noch jungen Lebens in AY.________ (Land), kam er doch erst im Alter von 11 Jahren in die Schweiz und verbrachte damit – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – zumindest einen Teil seiner prägenden Kindheitsjahre in AY.________ (Land). Der Beschuldigte ist zudem der Landessprache (Englisch) mächtig und spricht darüber hinaus auch Französisch und CH.________ (Sprache), damit zwei weitere in AY.________ (Land) häufig gesprochene Sprachen (pag. 23; pag. 243, Z. 456).