Stattdessen ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte durchaus mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist. Obschon der Beschuldigte schon seit 14 Jahren in der Schweiz ist und mit einer Niederlassungsbewilligung über ein langfristiges Aufenthaltsrecht verfügt (pag. 741 f.), ist folglich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist. Insofern erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Frage, ob eine Landesverweisung einen willkürlichen Entzug dieses Rechts darstellen würde.