1511, Z. 8 ff.). Ausserdem leben seine Grossmutter, bei welcher er bis zu seinem 9. Lebensjahr aufgewachsen ist, sowie seine Tante in AY.________ (Land) (pag. 1511, Z. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis verfügt, zumal auch seine Muttersprache Englisch – die Amtssprache von AY.________ (Land) – ist (pag. 23). Stattdessen ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte durchaus mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist.