In diesem Zusammenhang sind gemäss dem Ausschuss unter anderem die Länge des Aufenthaltes, die Absicht des Verbleibs sowie die engen persönlichen und familiären Verbindungen zum fraglichen Staat massgebend. Zudem ist das Fehlen derartiger Verbindungen zu anderen Staaten zu berücksichtigen (MRA, Warsame gegen Kanada, Mitteilung Nr. 1959/2010 vom 21.07.2011 E. 8.4; Nystrom gegen Australien, Mitteilung Nr. 1557/2007 vom 18.07.2011 E. 7.4).