Gemäss dem UNO-Menschenrechtsausschuss (MRA) – dem sog. Vertragsorgan des UNO-Pakt II – steht dieses Recht nicht nur Staatsangehörigen, sondern auch ausländischen Personen zu, die eine besondere Verbindung oder Beziehung zu einem bestimmten Staat haben (MRA, Allgemeine Bemerkung Nr. 27, CCPR/C/21 /Rev.1/Add.9, 01.11.1999, Ziff. 20). In diesem Zusammenhang sind gemäss dem Ausschuss unter anderem die Länge des Aufenthaltes, die Absicht des Verbleibs sowie die engen persönlichen und familiären Verbindungen zum fraglichen Staat massgebend.