Die Anlasstaten seien nicht bestritten und ein Härtefall stelle die absolute Ausnahme dar. Dies sei nicht der Fall, habe doch der Beschuldigte selbst gesagt, dass er nach AY.________ (Land) gehen würde, wenn er aus der Massnahme gehen könne. Auch die Beziehung zu seinen Eltern stelle keinen Härtefall dar; der Beschuldigte habe allein gelebt und es liege keine besondere emotionale Bindung oder eine Abhängigkeit vor. Auch reiche die bestehende Schizophrenie nicht aus. AY.________ (Land) verfüge zwar nicht über gleichwertige Spitäler wie die Schweiz, dies sei jedoch nicht ausreichend.