(Land) voraussichtlich nicht erhalten. Das Interesse an einer Ausweisung überwiege nicht, die Landesverweisung sei nicht verhältnismässig und nicht zumutbar. Es sei zudem die massiv reduzierte Schuldfähigkeit zu beachten. Staatsanwältin AN.________ brachte ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass kein Härtefall vorliege und daher gar keine Interessenabwägung vorzunehmen sei, weshalb auch das Rückfallrisiko keine Rolle spiele. Die Anlasstaten seien nicht bestritten und ein Härtefall stelle die absolute Ausnahme dar.