Hier sei er zur Schule gegangen und habe seine Ausbildungen begonnen. Dies alles zurückzulassen, treffe ihn überdurchschnittlich hart. Das Leben falle dem Beschuldigten bereits hier schwer und er sei auf Hilfe durch einen Beistand und die Sozialhilfe angewiesen. Ohne Hilfe komme der Beschuldigte nicht über die Runden und dieser sei auf das engmaschige Netz aus Verwandten in der Schweiz angewiesen. Erschwerend komme sein Gesundheitszustand hinzu und es sei aufgrund der Erkrankung von einem schweren Härtefall auszugehen. Die notwendigen Medikamente und Therapie werde der Beschuldigte in AY.________ (Land) voraussichtlich nicht erhalten.