31. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt C.________ führte für den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass nach einem erfolgreichen Abschluss der Therapie vom Beschuldigten kein Risiko mehr ausgehe. Der Beschuldigte sei vor 10 Jahren das letzte Mal in AY.________ (Land) gewesen und habe mit seiner dort lebenden Grossmutter und Tante wenig Kontakt. Sein Stiefvater sei seine Vaterfigur. Daneben seien sein Götti, Freunde und Bekannte – welche allesamt in der Schweiz leben würden – eine grosse Stütze. Hier sei er zur Schule gegangen und habe seine Ausbildungen begonnen.