Zusammenfassend ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass auch bei positivem Verlauf der Zweck der Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht ist. Deshalb ist die Massnahmedauer nicht zu beschränken. 29.7 Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. AP.________ verwiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5).