Treffend hielt denn auch bereits die Vorinstanz fest, dass allein schon mit Blick auf das breit gefächerte Störungsprofil des Beschuldigten klar sei, dass eine erfolgsversprechende Therapie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde (pag. 1826). Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte freiwillig im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand und die Massnahme entsprechend noch nicht rechtskräftig angeordnet war. Zusammenfassend ist daher im jetzigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass auch bei positivem Verlauf der Zweck der Massnahme deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht ist.