Wie sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug zeigte, konnten über die Dauer seit dem Antritt einer Massnahme nach Art. 61 StGB am 27. November 2023 lediglich teilweise Fortschritte erzielt werden. So befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in der ersten Behandlungsphase, der Motivationsphase. Die Bereiche Deliktanalyse, Deliktprävention, Behandlungsevaluation und Risikomanagement konnten hingegen noch gar nicht oder erst punktuell erarbeitet werden (Akten BVD, pag. 1004). Hierbei stand der Fokus jedoch, obwohl sich dies gerade als notwendig gezeigt hat, nicht auf der Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung.