Für die festgestellte psychische Störung gebe es eine Behandlung, welche die Rückfallgefahr senken könne. Vereinfacht gesagt könne diese bei einem Drittel der betroffenen Personen eine vollständige und dauerhafte Remission erreichen, bei einem weiteren Drittel könne zumindest eine weitestgehend autonome Gestaltung des Arbeits- und Privatlebens erreicht werden und nur beim letzten Drittel bestehe die Notwendigkeit einer dauerhaften Behandlung und Betreuung in einem geschützten Rahmen (pag. 1186 f.). Wie sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug zeigte, konnten über die Dauer seit dem Antritt einer Massnahme nach Art.