108 bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018, 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Im Umkehrschluss ist eine Beschränkung der Massnahmendauer dann nicht angezeigt, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein Behandlungserfolg deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer zu erwarten ist. Dr. med. AP.__