502 respektive pag. 518). Da die Vorinstanz einzig eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet hat, diese nicht rechtskräftig wurde, der Beschuldigte jedoch dem vorzeitigen Massnahmenantritt zugestimmt hat, ist nachvollziehbar, dass die BVD keine vorzeitige Massnahme nach Art. 59 StGB aufgleisen konnten. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung. 29.6 Dauer der Massnahme Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.