56 Abs. 2 StGB. Mit anderen Worten rechtfertigen die Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden künftigen Straftaten die mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. 29.5.4 Zwischenfazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erweist sich als nötig und verhältnismässig. 29.5.5 Möglichkeit des Vollzugs Zufolge Dr. med. AP.________ wären unter anderem mit der Klinik BL.________, der BM.________ oder der Klinik BN.