107 Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungsbedürfnis und die hohe Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne respektive zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.